Flugplatz Wien-LOAV

Hausordnung

 

Hausordnung

für das Gebäude 595 und 510
am Flugplatz Vöslau-Kottingbrunn
Stand: Juni 2019

 

HAUSORDNUNG

PRÄAMBEL

Das gegenständliche Objekt am Gelände der Flugplatz Vöslau BetriebsGmbH wird von mehreren
Bestandnehmern, deren Mitarbeiter sowie zahlreichen Geschäftspartnern und Kunden benutzt.
Ziel der nachstehenden Hausordnung ist es, allen Benützern eine angenehme, saubere und ansprechende
Atmosphäre zu gewährleisten, wodurch das gegenständliche Objekt seinem Zweck entsprechend benützt
werden kann.
In diesem Sinne ist die nachstehende Hausordnung zu verstehen. Sie gilt, neben den
Flugplatzbenützungsbedingungen und der Brandschutzordnung, für alle Bestandnehmer, sowie deren
Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, etc. Im Zweifelsfall sind die Flugplatzbenützungsbedingungen und die
Brandschutzordnung der Hausordnung vorzuziehen.
 
§1 SAUBERKEIT UND REINIGUNG
 
1. Die Bestandnehmer haben ihre Räumlichkeiten sorgfältig zu reinigen und im Bedarfsfall zu lüften.
Müll und Abfallprodukte (Haushaltsmüll) dürfen nur über die hierzu eigens vorgesehenen
Einrichtungen entsorgt werden.
Gewerblicher Müll, sowie Sperrmüll ist ausschließlich über entsprechende Entsorgungsunternehmen
auf deren Kosten zu entsorgen.
Sollte Sperrmüll oder andere Gegenstände auf Allgemeinflächen gelagert werden und der
Verursacher nicht identifizierbar sein, wird die Entsorgung seitens der Flugplatz Vöslau
BetriebsGmbH veranlasst und die Kosten anteilsmäßig auf die Bestandnehmer aufgeteilt.
2. In Toilettenanlagen und sonstigen Wasserinstallationen dürfen Gegenstände, die zu einer
Verstopfung führen können, nicht entleert werden. Dies gilt im Besonderen auch für öl- und
fetthaltige Substanzen.
3. Gemeinschaftsflächen und -räume sind sauber zu halten. Wahlloses Liegenlassen oder
Wegwerfen von Abfällen jeglicher Art, insbesondere Zigarettenkippen, etc., ist strengstens
untersagt, dies gilt im Besonderen auch für Parkplätze und die Eingangsbereiche von Gebäuden.
4. Die Fußböden sind nach den entsprechenden Pflegevorschriften zu behandeln und sauber und
trocken zu halten. Jegliche Rutschgefahr ist strikt zu vermeiden, was insbesondere in der Nähe von
Wasserzapfstellen und Wasserbehältern zu beachten ist.
5. Die Bestandsfläche ist von jeglichem Ungeziefer freizuhalten, erforderlichenfalls sind
Desinfizierungen vorzunehmen. Bei stärkerem Auftreten von Ungeziefer ist die Bestandgeberin
sofort zu verständigen.
6. Alle Bestandnehmer sind zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens verpflichtet.
Bei Kenntnisnahme dessen ist umgehend der Bestandgeberin zu informieren.
 
§2 RUHE UND ORDNUNG
 
1. Im gesamten Gebäude ist Ordnung zu bewahren und Lärm zu vermeiden.
2. Das Aufstellen und Lagern von Gegenständen jeglicher Art (insbesondere von Waren, Brennstoffen,
Verpackungen, Möbel etc.) außerhalb der Bestandsräume, wenn auch nur vorübergehend, ist nicht
gestattet (siehe Brandschutzordnung).
3. Tiere jeglicher Art, dürfen im Bestandsobjekt, nach vorheriger Absprache und Genehmigung der
Bestandgeberin, gehalten werden.
4. Die Bestandnehmerin ist verpflichtet, die unbefugte Benützung von Hauseinrichtungen durch
hausfremde Personen oder andere Bestandnehmer der Bestandgeberin zu melden.
5. Im Bereich von Gemeinschaftsflächen dürfen Firmentafeln, Schilder und Werbemittel nur mit
schriftlicher Einwilligung der Bestandgeberin angebracht werden.
6. Unter schweren Möbelstücken und Maschinen sind zum Schutze des Fußbodens und - wenn nötig -
zur Verminderung von Schall und Erschütterung zweckmäßige Unterlagen oder Isolationen
anzubringen. Die Bestandgeberin hat dafür Sorge zu tragen, dass die maximal zulässige
Flächenlast nicht überschritten wird.
 
§3 SICHERHEIT
 
1. Bei Benützung der Gebäude außerhalb von Öffnungszeiten insbesondere bei deren Verlassen ist
auf das ordnungsgemäße Schließen und Absperren von Türen und Toren zu achten, Licht ist
abzuschalten.
2. Hausschlüssel bzw. Zutrittsmedien sind sorgsam aufzubewahren und dürfen nicht an fremde
Personen weitergegeben werden.
Der Verlust von Schlüsseln bzw. Zutrittsmedien ist der Bestandgeberin bzw. der Betriebsleitung
unter FBG@viennaairport.com unverzüglich zu melden.
Beschädigte Schlüssel sind der Bestandgeberin bzw. der Betriebsleitung sofort zurückzugeben.
3. Die Einbringung von gefährlichen Gegenständen, insbesondere entflammbares, explosives und
ausgasendes Materials in das Bestandsobjekt ist verboten. Jede Bestandnehmerin ist weiters
verpflichtet, diesbezügliche behördliche Ge- und Verbote stets zu respektieren sowie auf die
Einhaltung der Brandschutzordnung zu achten.
4. Die Benutzung einer elektronisch ortsüblichen Büroausstattung ist gestattet. Die Installation eines
WLAN-Routers erfordert die Zustimmung der Bestandgeberin.
5. Hauseingänge und Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Fluchtwege und Fluchttreppen sowie
Zufahrten für Einsatzfahrzeuge sind ausnahmslos freizuhalten. Fluchttreppen dürfen nur im Notfall
benutzt werden.
6. Die Bestandsnehmerin (samt deren Stake- und Shareholder) verpflichtet sich zur Einhaltung aller
gesetzlichen Normen und Gesetzen (insbesondere der Brandschutzordnung und den
Flugplatzbenützungsbedingungen).
 
§4 BEHEIZUNG, KÜHLUNG
 
1. Während der Heiz- und Kühlperioden sind Tore, Fenster und Lichtkuppeln geschlossen zu halten.
Beim Lüften von Räumen ist unnütze Energiebelastung zu vermeiden (Stoßlüften).
2. Den einzelnen Bestandnehmern ist nicht gestattet, Heizkörper und Klimageräte in den
Gemeinschaftsbereichen zu bedienen.
3. Bei Frostgefahr dürfen Heizkörper nicht abgestellt werden. Eine Mindesttemperatur von plus 5 °
Celsius im gesamten Gebäude ist stets zu halten.
4. Die Nutzung von privat organisierten Heiz- und Kühlgeräten ist aus Sicherheitsgründen untersagt
(siehe Brandschutzordnung).
 
§5 SONSTIGES
 
1. Datenverarbeitung und Datenschutz: Der Pächter nimmt davon Kenntnis und akzeptiert, dass im
Rahmen der Verwaltung dieses Pachtvertrages Daten gespeichert und verarbeitet werden. Die
Verpächterin verarbeitet personenbezogene Daten des Pächters, und der Kontaktpersonen unter
Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere den Vorschriften
der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes. Die Verpächterin
versichert, dass nur solche Daten verarbeitet werden, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung und
Verwaltung dieses Pachtvertrages benötigt werden und deren Verarbeitung nach den
Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes zulässig ist.
2. Die Bestandgeberin ist berechtigt, einseitig die Hausordnung zu ändern oder gegebenenfalls näher
zu präzisieren. Ab Bekanntgabe an die Bestandnehmer stellen Änderungen oder Ergänzungen der
Hausordnung von den Bestandnehmern einzuhaltende verbindliche Bestandteile der Hausordnung
dar.
Weisungen der Bestandgeberin oder von der Bestandgeberin beauftragten Personen
(Objektverantwortliche, Betriebsleitung, Wachorgane etc.), welche die Sicherheit und Ordnung im
Bestandsobjekt betreffen sind von der Bestandnehmerin unverzüglich zu befolgen.
3. Die gegenständliche Hausordnung stellt einen verbindlichen und integrierenden Bestandteil des
jeweiligen Bestandvertrages dar. Die Bestandnehmerin haftet gegenüber der Bestandgeberin für
Schäden, die durch die Nichteinhaltung der Hausordnung entstehen.
Bei Handlungen oder Unterlassungen, welche der Hausordnung widersprechen, hat die
Bestandnehmerin Aufforderungen der Bestandgeberin zur Herstellung des hausordnungsmäßigen
Zustandes unverzüglich nachzukommen. Weigert sich ein Bestandnehmer trotz Aufforderung, die
Hausordnung einzuhalten, so ist die Bestandgeberin berechtigt, auf Kosten des Störers Ersatz
vorzunehmen.
Bei Gefahr im Verzug ist die Bestandgeberin überdies berechtigt, auf Kosten desjenigen, der die
Hausordnung bricht, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Gefährdung
von Personen oder Objekten zu unterbinden.
4. Verursacht eine Bestandnehmerin einer weiteren Bestandnehmerin durch einen Verstoß gegen die
Hausordnung Schäden, so haftet sie diesem direkt. Schadenersatzansprüche gegen die
Bestandgeberin sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
5. Stromentnahmestellen auf allgemeinen Flächen: die Nutzung von Steckdosen auf allgemeinen
Flächen für Zwecke der Bestandnehmerin ist untersagt.
6. Die Bestandnehmerin hat alle behördlichen Vorschriften einzuhalten.
 
§6 NICHTRAUCHER/INNENSCHUTZ
 
1. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Tabakgesetzes sowie des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind unbedingt einzuhalten.
2. Die Bestandnehmerin nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei gegenständlichem Objekt, in welchem der Bestandgegenstand gelegen ist, um einen öffentlichen Ort im Sinne des § 1 Z 11 Tabakgesetz handelt. Dementsprechend sind sämtliche Bestimmungen zum Schutz von Personen einzuhalten, insbesondere gilt ein Rauchverbot innerhalb des Gebäudes. Die Bestandnehmerin verpflichtet sich selbst und ihre Mitarbeiter, sowie alle ihr zurechenbaren Personen zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen, insbes. zur Einhaltung des Rauchverbotes im Gebäude.
3. Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen wie z.B. Raucherkabinen gestattet.
4. Absolutes Rauchverbot herrscht in:
i) Räumlichkeiten mit erhöhter Brandgefahr (siehe Brandschutzordnung);
ii) Räumlichkeiten mit Parteienverkehr zu den Zeiten, in denen dieser üblicherweise stattfindet;
iii) Sanitäts- und Umkleideräumen;
iv) Parkhäusern und Tiefgaragen sowie
v) Öffentlichen Flächen, wie Stiegenhäuser, Gänge, Sanitärräumlichkeiten, Abstellräume etc.
5. Da die Flugplatz Vöslau BetriebsGmbH gemäß § 13c (1) TNRSG für die Einhaltung der Bestimmung verantwortlich ist, können bei Verstößen Verwaltungsstrafen verhängt werden (siehe § 14 (4) TNRSG).
 
§7 RELEVANTE DOKUMENTE
 
Die aktuelle Fassung der Brandschutzordnung sowie der Flugplatzbenützungsbedingungen kann der Homepage unter www.loav.at entnommen werden.
Die Bestandsnehmerin ist für die Kenntnisnahme dessen selbständig verantwortlich